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SEPA-Lastschriftmandat

NaturFreunde Bayreuth e.V., Kulmbacher Str. 72, 95445 Bayreuth

Gläubiger-Identifikationsnummer DE38ZZZ00000452566
Mandatsreferenz ist die Mitgliedsnummer und wird später mitgeteilt.

Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

 

 

SEPA-Lastschriftermächtigung*

Mitgliedsbeiträge ab 2015

Beitragskategorie Mitgliedsbeitrag pro Jahr Davon an Landesverband Davon an Bundesgruppe
E-Mitglied 70,00 € 22,00 € 23,00 €
F-Mitglied 95,00 € 34,00 € 34,50 €
K/J-Mitglied 35,00 € 6,50 € 11,50 €

Erklärung

E-Mitglied

Erwachsenes Einzelmitglied über 18 Jahre, sofern nicht unter K/J, . Alleinerziehende/r mit Kindern/Jugendlichen, (auch wenn sie Studenten, Auszubildende sind) bis einschl. 27 Jahre.

F-Mitglied

Mindestens zwei Erwachsene (Ehepaare/Lebensgemeinschaften mit ihren Kinder/Jugendliche (auch wenn sie Studenten, Auszubildende sind) bis 27 Jahre, die unter gleicher Adresse gemeldet sind .

K/J-Mitglied

Kinder, Jugendliche, Studenden, Auszubildende bis 27 Jahre (Einzelmitglieder)

Weitere Bedingungen

  • Der Beitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu zahlen.
  • Einen Ausweis erhält nur wer den Beitrag rechtzeitig bezahlt hat.
  • Neumitglieder werden nur noch mit Beitragseinzugsermächtigung aufgenommen.
Weitere Mitglieder



Datenschutzklausel

Ich willige ein, dass die NaturFeunde Bayreuth, als verantwortliche Stelle, die in der Beitrittserklärung erhobenen personenbezogenen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden.

Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten an die Bundesgruppe und den Landesverband der NaturFreunde, sowie den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) findet nur im Rahmen der in den Satzungen der NaturFeunde und des BLSV festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen sind notwendig zum Zweck der Mitgliederverwaltung, zum Zwecke der Organisation des Vereinslebens und zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb der NaturFreunde und des BLSV, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

Neben dem Recht auf Auskunft bezüglich der zu seiner Person bei dem Verantwortlichen NaturFeunde Bayreuth gespeicherten Daten hat jedes Mitglied, im Rahmen der Vorgaben der DSGVO, das Recht, der Speicherung der Daten, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Zeiträume vorgehalten werden müssen, für die Zukunft zu widersprechen. Ferner hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.

    Einverständniserklärung*
    Emailerklärung*
    Veröffentlichung Bilder
    Prüfen und Absenden

    Ja ich/wir möchte/n auch gerne zur großen NaturFreundefamilie gehören. Unter Anerkennung der Satzung möchte/n ich/wir deshalb Mitglied bei den NaturFreunden werden.

    Satzung

    Präambel

    1. Die NaturFreunde verstehen sich als Förderer des Breitensportes und der Kulturarbeit. Sie sind eine Umwelt, Kultur- und Freizeitorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.
    2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
    3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
    4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
    5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
    6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.

    § 1 Name und Grundlagen

    1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Bayreuth e.V. Kurzbezeichnung: NaturFreunde Bayreuth e.V.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.
    3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
    4. Er bekennt sich zu einer demokratischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.
    5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
    6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Bayern e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.

    §2 Zwecke des Vereins

    1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
    2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
      a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
      b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
      c) die Förderung des Sports,
      d) die Förderung der Bildung und Erziehung,
      e) die Förderung von Kunst und Kultur,
      f) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
      g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

    §3 Tätigkeiten

    Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:

    a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands Ortsgruppe Bayreuth sowie die Förderung des Baus, Erhaltens und Betreibens von natur- und erlebnispädagogischen Seil- und Kletteranlagen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,

    b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports und der Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen, Naturerlebnispfaden und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,

    c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in Sportstätten, wie z.B. Gymnastik, Klettersport, Ballsport- und andere Ausgleichssportarten und in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. alle Arten des alpinen Bergsportes, des Kletterns und Sportkletterns, des Schneesports, des des Kanusports, des Radsports und des Wanderns,

    e) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,

    f) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen, Wettbewerben, und Ausstellungen und die Organisation von Vorträgen und Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen.

    g) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,

    h) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und internationaler Jugendbegegnungen.

    § 4 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

    § 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine

    1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
    2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche" des Landesverbandes.
    3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1-4 dieser Satzung.

    § 6 Jugend- und Kinderarbeit

    1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Bayreuth.
    2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands", die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
    3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.

    § 7 Finanzierung der Arbeit

    1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
      • Mitgliedsbeiträgen- Spenden und Sammlungen
      • Zuschüssen
      • Veranstaltungen
      • Vermietungen und Verpachtungen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
    2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
    3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.

    § 8 Aufnahme und Mitgliedschaft, Austritt

    1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
    2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
    3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
    4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Jahreshauptversammlung.

    § 9 Rechte

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
    2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
    3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
    4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.

    § 10 Pflichten

    1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
    2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
    3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

    § 11 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Durch Tod
    2. Durch freiwilligen Austritt Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
    3. Durch Streichung Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
    4. Durch Ausschluss Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich.

    § 12 Organe der Ortsgruppe

    • Organe der Ortsgruppe sind:
      a) die Mitgliederversammlung
      b) die Ortsgruppenausschuss
      c) der Ortsgruppenvorstand
    • Der/die Schriftführer(in) hat die Beschlüsse der Organe durch Niederschrift festzuhalten. Diese sind von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben.
    • Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen.
    • Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den/die Ortsgruppenvorsitzende(n).
    • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienen.
    • Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung zulässig. Das Weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnung.

    § 13 Mitgliederversammlung

    • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Viertel des Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsgruppenausschusses oder eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung einzuberufen.
    • Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch die/den Vorsitzende(n). Sie erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit, der Tagesordnung und muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Der zuständige Bezirk und der Landesverband sind gleichzeitig zu verständigen.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden zu sein.
    • Den Vorsitz führt die/der Versammlungsleiter(in) oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit max. drei Personen.
    • Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, schriftlich niedergelegt und als Protokoll von der/dem Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) unterzeichnet. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Ortsgruppe. Dreiviertel der Erschienen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen und beweglichen Vermögen notwendig.
    • Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
    • a) Entgegennahme der Berichte
      b) die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
      c) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes
      d) Wahl bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter(innen) sowie Bestätigung der Jugend- und Kindergruppenleiter(in)
      e) die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes
      f) die vorliegenden Anträge
      g) die Höhe des Jahresbeitrages
      h) Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.

    § 14 Ortsgruppenausschuß

    • Der Ortsgruppenausschuss besteht aus dem Ortsgruppenvorstand und den Fachgruppenleiter(innen) oder deren Stellvertretern(innen) und den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
    • Dem Ortsgruppenausschuss obliegt die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen, sowie die Kontrolle des Ortsgruppenvorstandes. Er fasst wichtige Beschlüsse zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

    § 15Ortsgruppenvorstand

    • Der Ortsgruppenvorstand besteht aus
      a) dem "gesetzlichen" Vorstand:
      Ortsgruppenvorsitzende(r) und 2 Stellvertreter(innen)
      b) dem "erweiterten" Vorstand:
      Kassierer(in), Schriftführer(in) und Vertreter(innen) der Ortsgruppenjugend- und
      kinderleitung.
      c) dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.
    • Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Ortsgruppenvorsitzende und sein/e Stellvertreter(in). Jede/r von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt. Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass der/die Stellvertreter(in) nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig werden kann.
    • Der Ortsgruppenvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren Einberufung, sowie die Aufnahme von Mitgliedern.
    • Der Ortsgruppenvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
    • Der Ortsgruppenvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

    § 16 Kontrollkommision

    • Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern.
    • Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und die unter den §§ 5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen.
    • Sie hat den Organen der Ortsgruppe und der Ortsjugendkonferenz schriftlich Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.
    • Sie hat an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.

    § 17 Schiedsgericht

    • 1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
    • 2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
    • 3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.

    § 18 Bestimmungen der Bundesgruppeund des Landesverbandes

    1. Satzungsänderung
      Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
    2. Bestimmungen der Bundesgruppe:
      a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen.
      b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesverband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen,
      c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.

    § 19 Auflösung der Ortsgruppe

    1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
    2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §s 4 zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
    4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

    § 20 Schlussbestimmungen

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
    3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.03.10 beschlossen..
    4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
    5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth am 21.07.2010 unter der Nummer VR 290 eingetragen.