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Satzung

Präambel


1. Die NaturFreunde verstehen sich als Förderer des Breitensportes und der Kulturarbeit. Sie sind eine Umwelt, Kultur- und Freizeitorganisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.


2. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.


3. Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.


4. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.


5. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.


6. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.


§ 1 Name und Grundlagen


1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Bayreuth e.V. Kurzbezeichnung: NaturFreunde Bayreuth e.V.


2. Der Verein hat seinen Sitz in Bayreuth.


3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


4. Der Verein bekennt sich zu einer demokratischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der Industriegesellschaft ein.


5. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.


6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e.V. (NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale (NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands e.V. und des Landesverbandes Bayern e.V. als rechtsverbindlich anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse anzuerkennen und zu vollziehen.


§ 2 Zwecke des Vereins


1. Der Verein fördert das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten. Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.

 

2. Die geförderten gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:


a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes,
c) die Förderung des Sports,
d) die Förderung der Bildung und Erziehung,
e) die Förderung von Kunst und Kultur,
f) die Förderung der Natur- und Heimatkunde,
g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.


§ 3 Tätigkeiten


Die Vereinszwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:


a) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend Deutschlands Ortsgruppe Bayreuth sowie die Förderung des Baus, Erhaltens und Betreibens von natur- und erlebnispädagogischen Seil- und Kletteranlagen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und Informationsstätten,


b) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des Sports unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes und der Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen, Naturerlebnispfaden und Naturfreundehäusern als Informationsstätten für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,


c) die Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in Sportstätten, wie z.B. Gymnastik, Klettersport, Ballsport- und andere Ausgleichssportarten und in der Natur unter besonderer Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z.B. alle Arten des alpinen Bergsportes, des Kletterns und Sportkletterns, des Schneesports, des Kanusports, des Radsports und des Wanderns,


d) die Förderung der Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen oder Umweltseminaren,


e) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen, Wettbewerben, und Ausstellungen und die Organisation von Vorträgen und Fachgruppen, z. B. von
Foto-, Musik- und Tanzgruppen,


f) die Förderung der Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,


g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der Naturfreunde Internationale und internationaler Jugendbegegnungen.


§ 4 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde Deutschlands e.V. im Sinne des § 21 dieser Satzung, die es unmittelbar und ausschließlich für einen der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Natur- und Heimatkunde, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine


1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.


2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.
3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1–4 dieser Satzung.


§ 6 Kinder- und Jugendarbeit


1. In ihrer Arbeit finden sich die Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung: Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Bayreuth.


2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien der  Naturfreundejugend Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.


3. Die Kinder- und Jugendgruppe führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.


§ 7 Finanzierung der Arbeit


1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sammlungen
- Zuschüssen
- Veranstaltungen
- Vermietungen und Verpachtungen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.


2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.

 

3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen und eine Jahresrechnung vorzulegen.


§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft


1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.


2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.


3. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.


4. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.


§ 9 Rechte


1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen und unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen. Die Teilnahmebedingungen zu den Aktivitäten sind i.d.R. bei den Veranstaltungshinweisen/Ausschreibungen nachzulesen oder können beim Verantwortlichen abgefragt werden.


2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Bei einer Mitgliederversammlung nach § 13a der Satzung ist sowohl eine reale als auch eine virtuelle Anwesenheit möglich. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.


3. Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.


4. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.


§ 10 Pflichten


1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.


2. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.


3. Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

 

4. Weiteres kann eine Beitragsordnung regeln.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Durch Tod


2. Durch freiwilligen Austritt Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.


3. Durch Streichung Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.


4. Durch Ausschluss Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich.


§ 12 Organe der Ortsgruppe


Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Ortsgruppenausschuss
c) der Ortsgruppenvorstand


Der/die Schriftführer(in) hat die Beschlüsse der Organe durch Niederschrift festzuhalten. Diese sind von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den/die Ortsgruppenvorsitzende(n). Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung zulässig. Das   Weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ordnung.


§ 13 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Viertel des Jahres statt.

 

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsgruppenausschusses oder eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung einzuberufen.


3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch ein Vorstandsmitglied. Sie erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit, der Tagesordnung und muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich per Post oder Email an alle Mitglieder erfolgen. Der zuständige Bezirk und der Landesverband sind gleichzeitig zu verständigen. Anträge müssen bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied eingereicht werden.


4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden zu sein.


5. Den Vorsitz führt ein von den Vorstandsmitgliedern gewählter Versammlungsleiter oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit max. drei Personen.


6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, schriftlich niedergelegt und als Protokoll von der/dem Versammlungsleiter(in) oder der/der Vorsitzenden des Präsidiums und der/dem Schriftführer(in) unterzeichnet. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Ortsgruppe.

 

7. Dreiviertel der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichen und beweglichen Vermögen notwendig.


8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a) Entgegennahme der Berichte
b) die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
c) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes
d) Wahl bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter(innen) sowie Bestätigung der Jugend- und Kindergruppenleiter(in)
e) die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes
f) die vorliegenden Anträge
g) die Höhe des Jahresbeitrages
h) Ernennung und Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.

§ 13a Digitale Strukturen in NaturFreunde-Gremien
1. Sitzungen in NaturFreunde-Gremien können im virtuellen Raum durchgeführt werden. Grundsätzlich entscheiden darüber deren Mitglieder. Der virtuelle Raum bezeichnet in diesem Sinne einen digitalen Konferenzraum, dessen Zutritt ausschließlich einem geschlossenen Personenkreis gewährt wird. Dritte haben ohne entsprechende Einladung und Login-Daten keinen Zutritt.

2. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

3. Eine Entscheidung der Gremien kann in Fällen der vorangegangenen Ziffer 1 mittels Briefwahl oder durch vergleichbare elektronische Wahlformen herbeigeführt werden. Teilnehmende sind verpflichtet, ihre Briefwahlunterlagen oder Zugangsdaten zum virtuellen Raum sorgfältig aufzubewahren, um den Zugriff und Missbrauch durch Dritte zu verhindern.

4. Im Rahmen der digitalen Prozesse angewandte Fernkommunikationsmittel und Software entsprechen den gängigen Sicherheitsstandards. Die Maßgaben des Datenschutzes werden eingehalten und regelmäßig überprüft.

5. Weitere mit digitalen Prozessen einhergehende Regelungen kann der Vorstand gesondert in Richtlinien und Wahlordnungen regeln.

 

§ 14 Ortsgruppenausschuss


1. Der Ortsgruppenausschuss besteht aus

a) dem Ortsgruppenvorstand

b) den Fachgruppenleiter(innen) oder deren Stellvertretern(innen)

c) den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme

d) den Mitgliedern, denen besondere Aufgaben zugewiesen sind.

 

2. Die besonderen Aufgaben werden auf Beschluss des Ortsgruppenausschuss festgelegt.

3. Der Ortsgruppenausschuss entscheidet im Innenverhältnis in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen sowie die Kontrolle des Ortsgruppenvorstandes. <s></s>

4. Der Ortsgruppenausschuss wird von einem Vorstandsmitglied, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 2 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen. Auf Anforderung der Kontrollkommission hat innerhalb von 6 Wochen eine Ortsgruppenausschusssitzung stattzufinden.

5. Ein Vorstandsmitglied führt die Sitzungsleitung und moderiert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Ortsgruppenvorstand


1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus


a) dem „gesetzlichen Vorstand“ (§ 26 BGB ): Der gesetzliche Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen.

b) je 1 Vertreter/innen der Ortsgruppenkinder- und Jugendleitung gem. „Richtlinien der Naturfreundejugend Deutschlands“,

c) dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.

 

2. Jedes Mitglied des Vorstandes nach § 26 BGB vertritt die Ortsgruppe jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Für Rechtsgeschäfte, die den Betrag von 2000 € übersteigen, ist ein Beschluss des gesetzlichen Vorstandes erforderlich, insoweit wird die Vertretungsmacht der einzelnen Vorstandsmitglieder auch im Außenverhältnis beschränkt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass sich die Vorstände bei Verhinderung eines Vorstandes gegenseitig vertreten.

3. Der Ortsgruppenvorstand nach § 15 Abs. 1.a) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtsdauer aus, kann der Ortsgruppenvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen, das jedoch zur alleinigen gesetzlichen Vertretung nach § 26 BGB nicht befugt ist.

5. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen, die Aufnahme von Mitgliedern.

6. Der Ortsgruppenvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der Ortsgruppenvorstand wird von einem Vorstandsmitglied, je nach Arbeitsanfall (jedoch mind. 4 mal im Jahr), zu Sitzungen einberufen.

8. Ein Vorstandsmitglied führt die Sitzungsleitung und moderiert. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird eine Niederschrift angefertigt, die alle gefassten Beschlüsse enthalten müssen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

9. Im Einzelfall kann ein Vorstandsmitglied anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren, schriftlich (per Email) erfolgt. Dieses Vorstandsmitglied legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens fünf Werktage (Montag – Freitag) ab Zugang der schriftlichen Vorlage sein. Die schriftliche Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren innerhalb der gesetzten Frist, muss zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden. Im schriftlichen Umlaufverfahren müssen mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder zustimmen.

10. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.


§ 16 Kontrollkommission


1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern.


2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und die unter den §§ 5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen.


3. Sie hat den Organen der Ortsgruppe und der Ortsjugendkonferenz schriftlich Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.


4. Sie wird zu allen Sitzungen der Organe eingeladen und hat das Recht an allen Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.


§ 17 Schiedsgericht


1. Für Streitfälle innerhalb des Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.


2. Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.


3. Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.


§ 18 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes

 

1. Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.

2. Bestimmungen der Bundesgruppe:
a) Die Ortsgruppensatzung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen.
b) Naturfreundehäuser und Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesverband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb bedarf der Zustimmung des Landesverbandes. Für Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde Deutschlands e.V. einzutragen,
c) Anschriften- und Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs Wochen mitzuteilen.

§ 19 Datenschutz

Der Verein, der Landesverband Bayern der NaturFreunde sowie die NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe e.V. speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für die Aufsichtsbehörde, Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen und die Verfolgung ihrer Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. Soweit die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.

§ 20 Haftungsbegrenzungsklausel

Eine Haftung für Schäden, die einem Einzelmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der von den NaturFreunden abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die NaturFreunde tätigen Person, für die die NaturFreunde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen haben, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Ehrenamtlich Tätige und Organmitglieder oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 21 Auflösung der Ortsgruppe


1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.

2. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

4. Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.


§ 22 Schlussbestimmung


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe.
3. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.2023 beschlossen.
4. Die bisherige Satzung verliert damit ihre Gültigkeit.
5. Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth am 15.06.2023 unter der Nummer VR 290 eingetragen.

Terminkalender

März
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